Im zweiten Teil unserer Serie zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr vertiefen wir wichtige Regeln und Verhaltensweisen für Radfahrende, die zur Verkehrssicherheit aller beitragen – denn gegenseitige Rücksichtnahme bleibt das oberste Gebot.
Schutz- und Radfahrstreifen
Radfahrstreifen, erkennbar an durchgezogenen Linien und Fahrradpiktogrammen, dürfen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Halten und Parken auf diesen Streifen ist verboten.
Schutzstreifen sind mit gestrichelten Linien und Fahrradpiktogrammen markiert. Kraftfahrzeuge dürfen diese Streifen nur im Bedarfsfall befahren. Das Halten und Parken ist auf Schutzstreifen verboten.
Der Sicherheitsabstand von 1,5 m innerorts ist zum Radfahrenden bei Schutzstreifen und Radfahrstreifen einzuhalten.
Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr
Fahrräder dürfen Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung befahren, wenn entsprechende Verkehrszeichen dies erlauben.
Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße ist nicht mit Radwegen zu verwechseln. Durch die Beschilderung mit Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn beziehungsweise Ende der Fahrradstraße) wird die so ausgezeichnete Straße zum Sonderweg für Radfahrende.
Dies bedeutet, dass die Straße grundsätzlich dem Fahrradverkehr vorbehalten ist, es sei denn, ein Zusatzschild lässt weitere Verkehrsteilnehmer zu. Ist in der Fahrradstraße durch ein Zusatzschild die Nutzung für den Kfz-Verkehr freigegeben, so dürfen die Autofahrer diese Strecken ebenfalls nutzen. Radfahrende haben auf dieser Fahrradstraße Vorrang und dürfen nebeneinander fahren.
In den Fahrradstraßen gilt für alle Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Radfahrer dürfen durch den Kfz-Verkehr weder gefährdet noch behindert werden. Wenn es erforderlich ist, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit verringern. Überholt werden darf nur mit einem Mindestabstand von 1,5 m.
Ist in der Fahrradstraße kein Gehweg vorhanden, so darf der Fußverkehr wie an allen Fahrbahnen ohne eigenen Gehweg, die Fahrradstraße nur am Rand benutzen, um den Radfahrenden ausreichend Platz zu lassen.
Nebeneinanderfahren
Radfahrende dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren. Wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Räder richtig abstellen – Gehwege frei halten
Beim Abstellen von Fahrrädern ist darauf zu achten, dass keine Behinderungen für Fußgänger und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen entstehen. Fahrräder dürfen auf Gehwegen abgestellt werden, sofern sie niemanden behindern. Rücksicht und Sorgfalt sind hier besonders wichtig, um die Sicherheit und Barrierefreiheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Flyer Radverkehrsregeln
Die Stadt Mölln stellt kostenfrei Flyer zu den Radverkehrsregeln bereit. Der Flyer „Schleswig-Holstein fährt sicher", herausgegeben von RAD.SH, liegt im Eingangsbereich des Stadthauses zur Mitnahme aus.
Radverkehrsregeln Teil 1
Über diesen Link gelangen Sie zum Bericht über die Radverkehrsregeln – Teil 1.
In Kürze wird die Stadt Mölln den dritten Teil der Serie zu den Radverkehrsregeln veröffentlichen. In diesem Teil geht es vor allem um den wichtigen Mindestabstand, den Kraftfahrzeuge beim Überholen von Radfahrenden einhalten müssen.